Um Proben von Trinkwasser entnehmen zu dürfen, die rechtliche Wirksamkeit entfalten können, müssen Vorgaben nach § 15 der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Danach dürfen erforderliche Untersuchungen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden (§ 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung) .
Auf Landes- und Bundesebene ist in jüngerer Zeit aufgefallen, dass beispielsweise auf Handwerkersuch-Portalen oder auch auf ihren Webseiten diverse Anbieter damit werben, dass sie Trinkwasserproben durch zertifizierte Probenehmer entnehmen lassen und diese teils auch namentlich benennen. Dies sei wettbewerbsrechtlich bedenklich und oft auch abmahnfähig, teilte der Zentralverband Sanitär Heizung Klima mit.
Der Zentralverband weist darauf hin, dass die Veröffentlichung von zugelassenen Probenehmern von Handwerksbetrieben daher nur erfolgen sollte, wenn sichergestellt ist, dass es sich dabei um entsprechende Untersuchungsstellen handelt. Dessen ungeachtet besteht auch für Handwerksunternehmen bzw. entsprechend qualifizierte Mitarbeiter die Möglichkeit, von zugelassenen Probenahmestellen (Laboren) in deren Qualitätssicherungsprozess entsprechend eingebunden und als Probenehmer
eingesetzt zu werden.
Allen potenziellen Auftraggebern von Probenentnahmen nach § 15 der Trinkwasserverordnung ist daher zu empfehlen, bei Bedarf nicht im Internet über Portale nach Anbietern zu suchen, sondern den Sanitärfachbetrieb ihres Vertrauens zu kontaktieren.