Unser öffentliches Leben ist erneut durch einen Lockdown stark
eingeschränkt: Bis zunächst 10. Januar 2021 wurden von der Bundes- wie
auch Landesregierung die Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des
Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen verschärft. Seit dem 16.
Dezember 2020 ist der Einzelhandel grundsätzlich geschlossen. Ausnahmen
davon gibt es nur für Geschäfte mit Gütern des täglichen Bedarfs, wie
Lebensmitteleinzelhandel (auch Wochenmärkte), Apotheken, Sanitätshäuser
und Drogerien. Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken und Sparkassen,
Poststellen und Kioske geöffnet bleiben. Der Verkauf von alkoholischen
Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr
von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der
Uhrzeit.
Nicht verboten worden sind Tätigkeiten des Heizungs- und Sanitär-Handwerks und andere Gewerke zur Schaffung und Instandhaltung von Wohnraum und Gebäuden. Gefordert ist vom Gesetzgeber allerdings ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Handwerkern und Kunden.
„SHK-Handwerker arbeiten auch während des jetzigen Lockdowns“ weiterlesen